(Stand 13.10.2025)
Die Mindesteinsatzzeit für Krane bis 60To. beträgt 2 Stunden; 100To. Kran bis 130To. Kran beträgt 4 Stunden; 160To. Kran bis 300To. Kran beträgt 6 Stunden; 350To. Kran bis 450To. Kran werden im 10 Stunden Tagessatz angeboten. Für Arbeitszeiten, die über die tarifliche vereinbarte Regelarbeitszeit von 8 Stunden hinausgehen, sowie für Nachtarbeit im Zeitraum von 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr und von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr, werden Zuschläge gemäß den jeweils gültigen tariflichen und betrieblichen Regelungen berechnet. Gleiches gilt für Einsätze an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen. Sperrzeiten im Rahmen von Schwertransporten gelten als Arbeitszeit und werden entsprechend als Lohnstunden abgerechnet. Auf- und Abbauzeiten des bestellten Krans laufen in den Kraneinsatzstunden. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die Zufahrtswege und der Standplatz für den Kraneinsatz geeignet sind. Für Schäden an Zufahrten sowie für Druckschäden wird keine Haftung übernommen. Ist die zu hebende Last für den Kranführer nicht einsehbar, erfolgt der Einsatz ausschließlich mit einem Einweiser des Auftragnehmers. Die Kosten hierfür werden gesondert in Rechnung gestellt. Abweichungen hiervon bedürfen einer ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
DER BUNDESFACHGRUPPE SCHWERTRANSPORTE UND KRANARBEITEN
Kran + Transport 2020 (AGB-BSK Kran + Transport 2020)
(Stand 16.11.2020)
I. ALLGEMEINER TEIL
Anwendungs-/Geltungsbereich und wesentliche Vertragspflichten
1.1. Anwendungs-/Geltungsbereich
Allen unseren Kran- und Transportleistungen sowie Grobmontagen liegen die nachstehenden
Bedingungen zugrunde, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen (z. B. HGB
oder CMR, CMNI/CLNI, CIM/COTIF, MÜ/WA, jeweils in der neuesten Fassung [n. F.]).
1.2. Wesentliche Vertragspflichten
Die wesentlichen Vertragspflichten des Auftragnehmers ergeben sich aus den Ziffern 2 bis 4 dieser
Bedingungen. Dies sind die Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des
Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig
vertraut und vertrauen darf.
Auch die Mitwirkungspflichten des Auftraggebers in den Ziffern 18 bis 22 sind solche wesentlichen
Vertragspflichten.
2. Kranleistungen im Sinne dieser Bedingungen werden in zwei Leistungstypen erbracht:
2.1. Leistungstyp 1 – Krangestellung
Krangestellung bezeichnet die Überlassung von Hebezeugen samt Bedienungspersonal an den
Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition.
2.2. Leistungstyp 2 – Kranarbeit
Kranarbeit ist Güterbeförderung, insbesondere das Anheben, Bewegen und die Ortsveränderung
von Lasten und/oder Personen zu Arbeitszwecken mit Hilfe eines Hebezeuges, und bezeichnet die
Übernahme eines oder mehrerer vereinbarter Hebemanöver durch den Auftragnehmer nach dessen
Weisung und Disposition. Hierzu zählt insbesondere auch der isolierte Schwergutumschlag mit Hilfe
eines Kranes.
3. Transportleistungen
Transportleistung im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist die gewerbsmäßige Beförderung von
Gütern sowie die Bewegung oder Ortsveränderung von Gütern insbesondere mittels besonderer
Transporthilfsmittel wie z.B. Schwerlastroller, Panzerrollen, Wälzwagen, Hebeböcke, Luftkissen,
hydraulischen Hubgerüsten und Hubportalen, o. ä. (sog. Flur- und Quertransporte), einschließlich
der damit im Zusammenhang stehenden transportbedingten Zwischenlagerung. Schwergut wird
regelmäßig unverpackt und unverplant transportiert. Das Verpacken und Verplanen des Ladegutes
sowie Laden, Stauen und Zurren und das Entladen schuldet der Auftragnehmer – außer bei
Seefracht – nur, wenn dies vereinbart ist. Bei Schiffsbeförderungen ist der Auftraggeber mit offener
Decksverladung einverstanden.
4. Grobmontagen und -demontagen, sonstige Zusatzleistungen
4.1. Grobmontagen und -demontagen
Diese sind, sofern vereinbart, Bestandteile der Kran- oder Transportleistung. Darunter fällt das
Zusammenfügen oder Zerlegen sowie das Befestigen oder Lösen des Ladegutes für Zwecke der
Transportvorbereitung oder -abwicklung. Für darüber hinausgehende Montageleistungen
(Endmontage, Probelauf, Feinjustierungen etc.) gelten die BSK-Montagebedingungen jeweils n. F.
4.2. Zusatzleistungen
Dies sind alle gesondert zu vergütenden Leistungen, die nicht direkt zu den wesentlichen
Vertragspflichten gehören, das gesamte Leistungsspektrum jedoch abrunden, wie z. B. alle
verkehrslenkenden Maßnahmen, bauliche Veränderungen oder statische Berechnungen von
Verkehrswegen, Streckenprüfungen, Polizeibegleitungen.
5. Einsatzstellenbesichtigung
Ergebnisse von Einsatzstellenbesichtigungen und besondere Vereinbarungen, z. B. über Be- und
Entladeort, Kranstandplatz, sollen von den Parteien protokolliert werden.
6. Auflösende Bedingungen des Vertrages – öffentlich-rechtliche Erlaubnisse und Genehmigungen
Die Durchführung von Großraum- und Schwertransporten sowie Kranverbringungen im öffentlichen
Straßenverkehr bedarf der Erlaubnis oder Genehmigung der zuständigen Behörde, insbesondere
gemäß §§ 29 III und 46 I Nr. 5 StVO sowie § 70 I StVZO und gegebenenfalls weiterer
Sondernutzungsgenehmigungen nach Straßen- und Wegerecht sowie anderer notwendiger
öffentlich-rechtlicher Genehmigungen. Die unter diesen Bedingungen geschlossenen Verträge sind
auflösend bedingt und enden, sofern die Erlaubnis oder Genehmigung durch die zuständige Behörde
versagt wird. Vergütungsansprüche für die bis dahin erbrachten Leistungen bleiben davon unberührt.
7. Verkehrslenkende Maßnahmen und Nebenbestimmungen
Sofern verkehrslenkende Maßnahmen (Polizeibegleitung, Hilfspolizei, Verwaltungshelfer, beliehene
Unternehmen etc.) oder sonstige Auflagen und Nebenbestimmungen zur Aufrechterhaltung der
Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs und/oder zum Schutz der Straßenbausubstanz
behördlich verfügt werden, stehen die unter diesen Bedingungen geschlossenen Verträge auch unter
der auflösenden Bedingung der rechtzeitigen Verfügbarkeit der Sicherungskräfte und der
rechtzeitigen Umsetzbarkeit der behördlichen Sicherungsmaßnahmen. Der Auftragnehmer
verpflichtet sich, die notwendigen behördlichen Erlaubnisse und Genehmigungen rechtzeitig nach
den einschlägigen Verwaltungsvorschriften zu beantragen und den Auftraggeber unverzüglich über
solche Auflagen und Nebenbestimmungen zur Transportdurchführung zu informieren, die den
Transportablauf erschweren oder behindern könnten. Es gilt hierzu das BSK-Merkblatt:
„Verkehrslenkende Maßnahmen“ jeweils n. F.
8. Nachunternehmer und Wechsel des Verkehrsträgers
Der Auftragnehmer ist berechtigt, andere Unternehmen und/oder Verkehrsträger zur Erfüllung der
vertraglich übernommenen Verpflichtung einzuschalten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
9. Vertragsbeendigung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen vom Vertrag
zu lösen, wenn nach sorgfältiger Prüfung vor oder während des Einsatzes von Fahrzeugen, Geräten
oder Arbeitsvorrichtungen aller Art und trotz aller zumutbaren Anstrengungen zur
Schadensverhütung wesentliche Schäden an fremden und/oder eigenen Sachen und/oder
Vermögenswerten bzw. Personenschäden mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zu vermeiden sind.
Der Ausschluss der Schadenersatzansprüche entfällt, wenn der Auftragnehmer die Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmanns (Frachtführers) nicht beachtet hat. Im Fall des Rücktritts wird bei
Kranleistungen das Entgelt anteilig berechnet, bei Transportleistungen gelten die gesetzlichen
Bestimmungen.
10. Regelungen zu unvermeidbaren Leistungshindernissen, witterungsbedingte Unterbrechungen
Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Einsatz bei Gefahr für Ausrüstung, Ladegut, Personal und/oder
Dritte sofort zu unterbrechen. Er verliert seinen Anspruch auf Entgelt nicht bei höherer Gewalt oder
wenn die Hemmnisse trotz zumutbarer Anstrengungen und äußerster Sorgfalt nicht abwendbar
waren.
Witterungsbedingte Unterbrechungen mindern den Anspruch auf Entgelt nicht.
11. Umfang der Leistung
Maßgebend für die Leistung des Auftragnehmers sind der Kran-, Krangestellungs- oder
Transportvertrag bzw. die Vereinbarungen im internationalen Frachtbrief. Der Auftragnehmer
schuldet das jeweils für die einzelnen Leistungen nach den Ziffern 2 bis 4 Erforderliche. Darüber
hinausgehende Leistungen oder Tätigkeiten im weiteren Sinne sind entweder zu vereinbaren oder
nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen im Wege von Vertragsänderungen neuer Inhalt des
Vertrages. Nur wenn es vereinbart ist, stellt der Auftragnehmer darüber hinaus auch notwendiges
Anschlag-, Einweis- und sonstiges Personal auf Kosten des Auftraggebers.
Darüber hinaus informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber über die relevanten Gerätedaten, wie
z. B. Rad-, Ketten- und Stützdrücke und die hieraus auftretenden Bodenbelastungen.
II. BESONDERER TEIL
1. Abschnitt Krangestellung
12. Pflichten des Auftragnehmers und Haftung
Pflichten des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer schuldet die Überlassung eines für den Auftrag geeigneten Hebezeuges, das nach den einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen und den geltenden Regeln der Technik und des Arbeitsschutzes geprüft sowie betriebsbereit ist. Der
Auftragnehmer schuldet weder das Anschlagen der Last noch die Gestellung geeigneter Anschlagmittel, wie z. B. Anschlagketten, –
seile, Hebebänder, es sei denn, dies ist ausdrücklich anders vereinbart. Für das überlassene Personal haftet der Auftragnehmer
nur im Rahmen der geltenden Grundsätze zum Auswahlverschulden. Außer im Falle offenkundiger Unrichtigkeit oder
Unvollständigkeit der Angaben ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber zu machenden Angaben,
insbesondere zu Gewicht, Maßen, Mengen und sonstigen relevanten Besonderheiten der zu befördernden Lasten, nachzuprüfen
oder zu ergänzen.
12.1. Haftungsausschluss
Eine Haftung, insbesondere für die nicht rechtzeitige Gestellung, ist ausgeschlossen bei höherer Gewalt, Unruhen, kriegerischen
oder terroristischen Akten, Streik und Aussperrung, Blockaden von Beförderungswegen, witterungsbedingten Umständen,
Straßensperrung sowie sonstigen unvorhersehbaren, unabwendbaren und schwerwiegenden Ereignissen.
12.2. Haftungsbegrenzung
Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers und seiner Erfüllungsgehilfen ist die Haftung des Auftragnehmers,
insbesondere bei nicht rechtzeitiger Gestellung, begrenzt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen
Schäden. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit von Personen.
2. Abschnitt Kranarbeit und Transportleistungen
13. Pflichten des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm erteilten Aufträge mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln und technischen
Möglichkeiten unter Beachtung der einschlägigen Regeln der Technik ordnungsgemäß und fachgerecht auszuführen.
14. Auswahl von Transportmittel, Hebezeug und Personal
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, insbesondere geeignete Transportmittel und Hebezeuge, die betriebsbereit, betriebssicher und
nach den geltenden Bestimmungen geprüft sind, zum Einsatz zu bringen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftragnehmer,
insbesondere geeignetes Bedienungspersonal (Kranführer und Kraftfahrer), das mit der Bedienung des Transportmittels bzw. des
Hebezeuges vertraut ist, einzusetzen.
15. Haftung des Auftragnehmers
15.1. Grundregelung
Es gelten in diesem Abschnitt die gesetzlichen Vorschriften über das Frachtgeschäft. Die Haftung des Auftragnehmers während der
Obhut ist für Güterschäden – außer in Fällen des qualifizierten Verschuldens gemäß § 435 HGB – begrenzt auf 8,33
Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm des beschädigten oder in Verlust gegangenen Gutes.
Bei Seebeförderung haftet der Auftragnehmer für Güterschäden mit 2 SZR pro Kilogramm Rohgewicht der Sendung oder maximal
666,67 SZR pro Packstück oder Einheit, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Bei nationalen Binnenschiffstransporten haftet der
Auftragnehmer mit maximal 2 SZR pro Kilogramm Rohgewicht der Sendung. Entsprechendes gilt bei Multimodaltransporten mit
Schiffsbeförderungsanteil, wenn der Schadensort unbekannt ist.
15.2. Haftungserweiterungen zugunsten des Auftraggebers
Zugunsten des Auftraggebers haftet der Auftragnehmer in Abweichung von Ziffer 15.1 für Güterschäden bis zum Betrag von
600.000,00 € sowie für sonstige Vermögensschäden, für die dem Grunde nach gesetzlich gehaftet wird, bis zum Betrag von
125.000,00 €, jeweils pro Schadenereignis unter Wegfall der summenmäßigen Haftungsbegrenzungen. Für darüber
hinausgehende Schadensbeträge gelten die gesetzlichen Vorschriften.
15.3. Haftungsausschlüsse bei Seebeförderungen und internationalen Binnenschiffsbeförderungen
15.3.1. Seebeförderung
Gemäß § 512 Abs. 2 Nr. 1 HGB ist vereinbart, dass der Auftragnehmer in seiner Stellung als Verfrachter ein Verschulden seiner
Leute und der Schiffsbesatzung nicht zu vertreten hat, wenn der Schaden durch ein Verhalten bei der Führung oder der sonstigen
Bedienung des Schiffes, jedoch nicht bei der Durchführung von Maßnahmen, die überwiegend im Interesse der Ladung getroffen
wurden, oder durch Feuer oder Explosion an Bord eines Schiffes entstanden ist.
15.3.2. Internationale Binnenschiffsbeförderungen
Der Auftragnehmer als Frachtführer oder ausführender Frachtführer haftet gemäß Artikel 25 Abs. 2 CMNI auch nicht, wenn der
Schaden − durch eine Handlung oder Unterlassung des Schiffsführers, Lotsen oder sonstiger Personen im Dienste des Schiffes
oder eines Schub- oder Schleppbootes bei der nautischen Führung oder der Zusammenstellung oder Auflösung eines Schub- oder
Schleppverbandes verursacht wurde, vorausgesetzt, der Frachtführer hat seine Pflichten nach Artikel 3 Absatz 3 CMNI hinsichtlich
der Besatzung erfüllt, es sei denn, die Handlung oder Unterlassung wird in der Absicht, den Schaden herbeizuführen, oder
leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde; − durch Feuer
oder Explosion an Bord des Schiffes verursacht wurde, ohne dass nachgewiesen wird, dass das Feuer oder die Explosion durch
ein Verschulden des Frachtführers, des ausführenden Frachtführers, oder ihrer Bediensteten oder Beauftragten oder durch einen
Mangel des Schiffs verursacht wurde,
− auf vor Beginn der Reise bestehende Mängel seines oder eines gemieteten oder gecharterten Schiffes zurückzuführen ist, wenn
er beweist, dass der Mangel trotz Anwendung gehöriger Sorgfalt vor Beginn der Reise nicht zu entdecken war.
15.4. Haftungsbegrenzungen
Im Übrigen, außerhalb der Obhut des Auftragnehmers sowie für sonstige Pflichtverletzungen gilt: Außer bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit des Auftragnehmers und seiner Erfüllungsgehilfen ist
die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen
Schäden. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit von Personen.
16. Höherwertdeklaration
Sofern der Auftraggeber einen höheren Betrag als in Ziffer 15.2 wünscht, so ist vor Auftragserteilung eine ausdrückliche
Vereinbarung darüber zu treffen und der Auftragnehmer ist berechtigt, die Kosten einer entsprechenden Versicherung für die
höhere Haftung dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
17. Versicherung des Gutes
17.1. Verlangen nach Güterversicherung
Zur Versicherung des Gutes ist der Auftragnehmer nur verpflichtet, soweit ein ausdrücklicher schriftlicher Auftrag dazu unter
Angabe des Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahren vorliegt. Die bloße Wertangabe ist nicht als Auftrag zur
Versicherung zu verstehen.
17.2. Besondere Regelungen bei Güterversicherung
Durch die Entgegennahme des Versicherungsscheines (Police) übernimmt der Auftragnehmer nicht die Pflichten, die dem
Auftraggeber als Versicherungsnehmer obliegen, jedoch hat der Auftragnehmer alle üblichen Maßnahmen zur Erhaltung des
Versicherungsanspruches zu treffen.
17.3. Vereinbarung üblicher Versicherungsbedingungen
Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarungen versichert der Auftragnehmer zu den an seinem Firmensitz üblichen
Versicherungsbedingungen auf Kosten des Auftraggebers.
3. Abschnitt
Pflichten des Auftraggebers und Haftung
18. Allgemeine Pflichten des Auftraggebers und Mitwirkung des Auftragnehmers
Der Auftraggeber hat alle technischen Voraussetzungen, die für die ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages
erforderlich sind, auf eigene Rechnung und Gefahr zu schaffen und während des Einsatzes aufrechtzuerhalten. Insbesondere ist
der Auftraggeber verpflichtet, das zu
behandelnde Gut in einem für die Durchführung des Auftrages bereiten und geeigneten Zustand zur Verfügung zu halten. Der
Auftraggeber ist außerdem verpflichtet, die Maße, Gewichte und besonderen Eigenschaften des Gutes (z. B. Schwerpunkt, Art des
Materials) sowie im Falle von Kranleistungen die Anschlagpunkte rechtzeitig und richtig anzugeben. Der Auftraggeber schuldet
das Anschlagen der Last und stellt die geeigneten Anschlagmittel, soweit nichts anderes vereinbart ist. Insbesondere hat der
Auftraggeber umfassend sein Sonderwissen sowie nicht allgemein bekannte Informationen (nebst Unterlagen und Dokumenten)
schriftlich weiterzugeben. Angaben und Erklärungen Dritter, deren sich der Auftraggeber zur Erfüllung der ihm obliegenden
Verpflichtungen bedient, gelten als Eigenerklärungen des Auftraggebers. Der Auftragnehmer hat, soweit erforderlich, über die in
Ziffer 11 geregelten Informationspflichten hinaus den Auftraggeber zu unterstützen und dazu die in den nachfolgenden Ziffern
geregelten einzelnen Mitwirkungshandlungen zu erbringen.
19. Besondere Pflichten betreffend Zufahrten
Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderlichen
Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen und den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten
Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes ergeben können, freizustellen. Der Auftraggeber trägt das Risiko der
Baustraßenanbindung aufgrund der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht.
20. Besondere Pflichten bezüglich Bodenverhältnissen, Zuwegungen, Kranarbeitsplatz,Einsatzstelle
20.1. Bodenverhältnisse am Einsatzort und Zuwegungen
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die Boden-, Platz- und sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie den
Zuwegungen – ausgenommen öffentliche Straßen, Wege und Plätze – eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des
Auftrages gestatten. Hierbei hat der Auftragnehmer mitzuwirken und die in Ziffer 11 geregelten Mitwirkungshandlungen zu
erbringen.
20.2. Hinweis auf besondere Risiken
Der Auftraggeber hat stets auf besondere Risiken hinzuweisen und diese entweder selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen,
soweit sie aus der Sphäre des Auftraggebers stammen. Insbesondere hat der Auftraggeber die Angaben zu machen, die notwendig
sind, damit der Auftragnehmer die besonderen Erfordernisse hinreichend beurteilen kann.
20.3. Bodenbeschaffenheit
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die Bodenverhältnisse am Be- und Entladeort bzw. an der Einsatzstelle sowie an
den Zuwegungen den auftretenden Bodendrücken und sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind. Gegebenenfalls hat der
Auftragnehmer auch Hinweise zu Möglichkeiten der Bodenuntersuchung bei unbekannter Bodenbeschaffenheit sowie Hinweise zur
Ermöglichung der Bodenbeschaffenheit für einen sicheren Betrieb zu geben. Der Auftragnehmer hat auch sonstige geeignete
Hinweise zu geben, die ihm als Betreiber typischerweise bekannt sind, soweit der Auftraggeber dieser erkennbar bedarf.
20.4. Baufeld
Hinsichtlich der Einsatzstelle und Zuwegung hat der Auftraggeber, soweit nötig, in Abhängigkeit insbesondere von den mitgeteilten
Rad-, Ketten- und Stützdrücken, das mögliche Baufeld in einem geeigneten Umfang herzustellen. Sofern der Auftragnehmer vom
vereinbarten, angewiesenen oder erkennbaren Baufeld abweichende Stellplätze nutzen will, hat er den Auftraggeber insoweit
hinzuzuziehen und die Geeignetheit im Zusammenwirken mit dem Auftraggeber festzustellen.
20.5. Schächte, Hohlräume oder andere nicht erkennbare Hindernisse
Der Auftraggeber ist verantwortlich für alle Angaben über unterirdische Kabelschächte, Versorgungsleitungen, sonstige
Erdleitungen und Hohlräume, die die Tragfähigkeit des Bodens an der Einsatzstelle oder den Zuwegungen beeinträchtigen
könnten. Auf die Lage und das Vorhandensein von Frei- und Oberleitungen, unterirdischen Kabeln, Leitungen, Schächten und
sonstigen Hohlräumen oder auf andere nicht erkennbare Hindernisse, die die Stand- und Betriebssicherheit der Fahrzeuge und
eingesetzten Geräte am Einsatzort beeinträchtigen könnten, hat der Auftraggeber hinzuweisen. Der Auftragnehmer weist
ausdrücklich auf typische, in der konkreten Lage auftretende Risiken hin, wie Schächte oder Hohlräume bei öffentlichen Straßen,
Wegen und Plätzen, soweit der Auftraggeber erkennbar solcher Hinweise bedarf oder diesbezüglich ausdrücklich fragt. Auf
besondere Gefährdungslagen, die sich bei Durchführung der Kran- oder Transportleistung hinsichtlich des zu befördernden Gutes
und des Umfeldes ergeben können (z.B. Gefahrgut, Kontaminationsschäden) hat der Auftraggeber hinzuweisen. Der
Auftragnehmer hat auch hierbei die ihm als Betreiber möglichen Hinweise, z. B. auf ihm bekannte typische und besondere
Risiken, zu geben, soweit dem Auftraggeber diese nicht erkennbar bekannt sind.
20.6. Angaben des Auftraggebers
Unter Beachtung des Vorstehenden darf sich der Auftragnehmer auf jedwede Angaben des Auftraggebers hinsichtlich der
Bodenverhältnisse verlassen und ist nicht zur Nachprüfung der zur Verfügung gestellten Informationen verpflichtet, es sei denn, es
liegt eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit vor oder aus der Natur der Sache ergibt sich, dass Besonderheiten
der Bodenverhältnisse vorliegen.
21. Weisungen des Auftraggebers
Der Auftraggeber darf nach Auftragserteilung ohne Zustimmung des Auftragnehmers dem von ihm eingesetzten Personal keine
Weisungen erteilen, die von den vertraglichen Vereinbarungen in Art und Umfang abweichen oder dem Vertragszweck
zuwiderlaufen.
22. Haftung des Auftraggebers
Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, insbesondere seine Vorbereitungs-, Hinweis- und
Mitwirkungspflichten, so haftet er gegenüber dem Auftragnehmer für jeden daraus entstehenden Schaden. Die Vorschrift des § 414
Absatz 2 HGB bleibt hiervon unberührt. Von Schadensersatzansprüchen Dritter, die aus der Verletzung der Pflichten des
Auftraggebers herrühren, hat er den Auftragnehmer freizustellen. Für den Fall der Inanspruchnahme des Auftragnehmers nach
dem Umweltschadensgesetz oder anderen vergleichbaren öffentlichrechtlichen, nationalen oder internationalen Vorschriften hat
der Auftraggeber den Auftragnehmer im
Innenverhältnis in vollem Umfang freizustellen, sofern dieser den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
Der Einwand des Mitverschuldens bleibt für beide Parteien hiervon unberührt.
III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
23. Regelungen zu Vergütung inklusive Rechnungsstellung, Aufrechnung / Zurückbehaltung,
Pfand- und Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers
23.1. Grundlagen der Vergütung
Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte und nicht
zu vertreten hat, insbesondere für Gebühren und Kosten für behördliche Aufwendungen sowie alle Beschaffungskosten und
Kosten, die durch behördliche Auflagen und sonstige Nebenbestimmungen entstehen, z. B. für Polizeibegleitung, für
Verwaltungshelfer, für zivile Begleitung, und sonstige Kosten für behördlich angeordnete Sicherheitsvorkehrungen, soweit nichts
anderes vereinbart wurde. Die Rechnungen des Auftragnehmers sind nach Erfüllung des Auftrages unverzüglich nach
Rechnungserhalt zu begleichen, soweit bei Auftragserteilung nichts anderes vereinbart wurde.
23.2. Aufrechnung, Zurückbehaltung
Gegenüber Ansprüchen aus dem Vertrag und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung
oder Zurückbehaltung nur zulässig, wenn der fällige Gegenanspruch unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt
ist, es sei denn, beim Auftraggeber handelt es sich um einen Verbraucher.
23.3. Pfand- und Zurückbehaltungsrecht
Der Auftragnehmer hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Forderungen, die ihm aus den in den Ziffern 2 bis 4 genannten
Tätigkeiten gegenüber dem Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner
Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht geht jedoch nicht über das
gesetzliche Frachtführerbzw. Vermieterpfandrecht und das allgemeine Zurückbehaltungsrecht hinaus.
Hinsichtlich eines Pfand- und Zurückbehaltungsrechts wegen Forderungen aus anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen
Verträgen gilt § 366 Abs. 3 HGB. Der Auftragnehmer darf ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen aus anderen
mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen nur ausüben, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder
wenn die Vermögenslage des Schuldners die Forderung des Auftragnehmers gefährdet. An die Stelle der in § 1234 BGB
bestimmten Frist für die Androhung des Pfandverkaufs von einem Monat tritt in allen Fällen eine solche von einer Woche. Der
Auftraggeber ist berechtigt, der Ausübung des Pfandrechts zu widersprechen, wenn er dem Auftragnehmer ein hinsichtlich der
Forderung gleichwertiges Sicherungsmittel, z. B. eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft, einräumt. Dies gilt auch für
Zurückbehaltungsrechte.
24. Deutsches Recht, Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch für Scheck- und Wechselklagen unter Kaufleuten, ist ausschließlich der Sitz des
Auftragnehmers. Alle vom Auftragnehmer abgeschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen Recht. Das gilt auch für
ausländische Auftraggeber.
25. Regelungen zur Schriftform
Soweit für Erklärungen die Schriftform verlangt wird, steht ihr die elektronische Kommunikation und jede sonst lesbare Form gleich,
sofern sie den Aussteller erkennbar macht.